06. April 202510 Min LesezeitVorsorge in der Schweiz

Die AHV: Pflichtversicherung für die soziale Vorsorge in der Schweiz

Die AHV bildet das Fundament der Schweizer Altersvorsorge. Wir erklären Grundprinzip, Finanzierung und Leistungen.

👤
Adem Yorgun
Autor

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet die erste Säule des Schweizer Vorsorgesystems und ist eine obligatorische Versicherung für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen. Sie wurde 1948 eingeführt und sichert den Existenzbedarf im Alter oder bei Verlust des Ehepartners.

1. Die AHV: Pflichtversicherung für die soziale Vorsorge

1.1 Das Grundprinzip

Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren und dem Solidaritätsprinzip. Heute einbezahlte Beiträge finanzieren direkt die laufenden Renten. Das System funktioniert nur, solange genügend Erwerbstätige Beiträge einzahlen.

Wichtige Merkmale

  • Obligatorisch für alle in der Schweiz lebenden oder arbeitenden Personen
  • Finanzierung durch Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige
  • Ergänzung durch staatliche Zuschüsse
  • Umlageverfahren statt Kapitaldeckung
  • Solidarität zwischen Jung und Alt, Reich und Arm

2. Finanzierungssystem der AHV

2.1 Beiträge

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitragssatz von 8,7 % des Bruttolohns (je 4,35 %). Selbständigerwerbende zahlen je nach Einkommen zwischen 4,35 % und 8,1 %.

2.2 Demografische Herausforderung

1948 finanzierten ca. 6,5 Erwerbstätige einen Rentner – heute sind es nur noch rund 3,3 und bis 2035 voraussichtlich 2,3.

3. Staatliche Beteiligung

  • Bundesbeitrag: 20,2 % der jährlichen AHV-Ausgaben
  • Mehrwertsteueranteil: 1 Prozentpunkt + 0,4 Prozentpunkte ab 2024
  • Erträge aus der Spielbankenabgabe

4. Renditen mit minimalem Risiko

Der AHV-Ausgleichsfonds investiert konservativ in Obligationen, Unternehmensanleihen, Aktien, Immobilien und in begrenztem Umfang alternative Anlagen. Durchschnittliche Renditen lagen in den letzten Jahren zwischen 2 % und 5 %.

5. Der Ausgleichsfonds

Der Fonds sollte idealerweise die Ausgaben eines Jahres decken. Ende 2023 betrug das Vermögen rund 47 Milliarden Franken (ca. 100 % der jährlichen Ausgaben).

JahrVermögen% der Ausgaben
201044,7 Mrd.110 %
201544,2 Mrd.105 %
202047,2 Mrd.106 %
202347,0 Mrd.100 %
2030*39,5 Mrd.76 %

*Prognose ohne weitere Reformen.

6. AHV-Beiträge und -Renten

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres und dauert bis zum ordentlichen Rentenalter. Für eine volle Rente sind 44 Beitragsjahre nötig. Mindestrente: CHF 1'225, Maximalrente: CHF 2'450 (Stand 2024). Ehepaare erhalten zusammen max. CHF 3'675.

7. Leistungen der 2. Säule im Todesfall

Das BVG legt folgende Begünstigtenordnung fest:

  1. Überlebender Ehe- oder eingetragener Partner
  2. Waisenkinder bis 18, bzw. 25 in Ausbildung
  3. Erheblich unterstützte Personen oder Lebensgemeinschaft > 5 Jahre
  4. Übrige Kinder, Eltern oder Geschwister
  5. Übrige gesetzliche Erben (ohne Gemeinwesen)

8. Aufschub der Kapitalauszahlung der 2. Säule

Ein Aufschub ist möglich, wenn:

  • Sie weiterhin erwerbstätig sind
  • Das Reglement Ihrer Pensionskasse einen Aufschub vorsieht
  • Der Aufschub bis maximal 70 Jahre erfolgt

9. Vorbereitung auf den Ruhestand

Finanzielle Planung

  • Erwartete Einnahmen analysieren (AHV, PK, Säule 3, andere)
  • Finanzbedarf berechnen, Vorsorgelücke identifizieren
  • Steuerbelastung bei Kapitalbezügen optimieren

Wohnsituation & Gesundheit

  • Altersgerechte Wohnsituation prüfen
  • Regelmässige Vorsorgeuntersuchungen
  • Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

10. Was ist ein Freizügigkeitskonto?

Ein Freizügigkeitskonto parkiert Guthaben aus der 2. Säule, wenn diese nicht direkt in eine neue Pensionskasse übertragen werden können – z. B. bei Stellenwechsel, Selbständigkeit, Auslandaufenthalt oder Erwerbsunterbruch.

  • Guthaben bleibt im Vorsorgesystem der 2. Säule
  • Steuerlich privilegiert (keine Vermögens-/Einkommenssteuer)
  • Bezug nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
  • Vorbezug für Wohneigentum möglich

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